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   BFH, 27.10.2004 - VI B 59/03   

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https://dejure.org/2004,13461
BFH, 27.10.2004 - VI B 59/03 (https://dejure.org/2004,13461)
BFH, Entscheidung vom 27.10.2004 - VI B 59/03 (https://dejure.org/2004,13461)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 2004 - VI B 59/03 (https://dejure.org/2004,13461)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 107 Abs. 1; ; FGO § 128 Abs. 1 letzter Halbsatz; ; FGO § 128 Abs. 4 Satz 1; ; FGO § 135 Abs. 2; ; FGO § 145 F; ; GKG § 8 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 107 § 128; GKG § 8 Abs. 1 S. 1
    Kostentenor: Ablehnung der Berichtigung

  • datenbank.nwb.de

    Unstatthafte Beschwerde gegen Ablehnung der Berichtigung des Kostentenors

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 31.05.2002 - V B 56/02

    Kostenpflicht des vollmachtlosen Vertreters; unrichtige Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BFH, 27.10.2004 - VI B 59/03
    Dies gilt auch dann, wenn die Kostenentscheidung --wie im Streitfall-- zu Lasten von vollmachtlosen Vertretern ergangen ist, wobei die Vorlage der Vollmacht im Beschwerdeverfahren daran nichts ändert (BFH-Beschluss vom 31. Mai 2002 V B 56/02, BFH/NV 2002, 1325).

    Die Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung --wie im Streitfall-- ein unstatthaftes Rechtsmittel als gegeben bezeichnet wird und der Rechtsmittelführer dadurch veranlasst wird, ein unzulässiges Rechtsmittel einzulegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1325).

  • BFH, 11.01.2000 - VII B 185/99

    Kostenentscheidung; Berichtigung

    Auszug aus BFH, 27.10.2004 - VI B 59/03
    Hiervon betroffen sind --über den auf Kostengrundentscheidungen (§ 143 FGO) beschränkten Anfechtungsausschluss nach § 145 FGO hinaus-- sämtliche Entscheidungen über Kosten, Gebühren und Auslagen gleich welcher Art (BFH-Beschluss vom 11. Januar 2000 VII B 185/99, BFH/NV 2000, 854).

    Nicht mit der Beschwerde durchsetzbar ist danach das im Streitfall verfolgte Begehren, den Kostentenor zu berichtigen, da insoweit nur ein in eine andere Form gekleideter auf den Kostenpunkt beschränkter Angriff gegen eine finanzgerichtliche Entscheidung vorliegt, dessen prozessuale Durchsetzung im Beschwerdeverfahren gerade nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 854).

  • BFH, 24.11.1993 - IV B 35/93

    Möglichkeit einer Beschwerde in Kostensachen

    Auszug aus BFH, 27.10.2004 - VI B 59/03
    Eine abweichende Regelung enthält insoweit § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO, wonach bei Streitigkeiten über die Kosten die Beschwerde nicht gegeben ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 1993 IV B 35/93, BFH/NV 1994, 730).
  • BFH, 15.01.2007 - V B 163/06

    Nicht statthafte Beschwerde

    Ist deshalb gegen eine Entscheidung des FG die Beschwerde nicht gegeben, so kann auch ein nachfolgender Beschluss, der diese Entscheidung betrifft --wie hier der Berichtigungsbeschluss nach § 107 FGO-- nicht mit der Beschwerde angefochten werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. September 1994 XI B 37/94, BFH/NV 1995, 144; vom 27. Oktober 2004 VI B 59/03, BFH/NV 2005, 374).

    Die Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung --wie im Streitfall-- ein unstatthaftes Rechtsmittel als gegeben bezeichnet wird und der Rechtsmittelführer dadurch veranlasst wird, ein unzulässiges Rechtsmittel einzulegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 374).

  • BFH, 26.10.2007 - III B 203/06

    Keine Beschwerde gegen Berichtigungsbeschluss, der zu einer Kostenentscheidung

    Eine insoweit abweichende Regelung enthält § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO, wonach bei Streitigkeiten über die Kosten die Beschwerde nicht gegeben ist (s. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2004 VI B 59/03, BFH/NV 2005, 374).
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